8.5
Anpassung des EEG an den Stand der externen Kosten
Das
Gutachten hat gezeigt, dass das EEG für die Windenergie, die
Wasserkraft und die Biomassenutzung noch keinen vollen Ausgleich
für die vermiedenen internen und externen
Kostengewährleistet. Hier sollte eine Anpassung der
Vergütungssätze an den Stand des Wissens erfolgen.
8.6
Aufhebung der Begrenzung der Anrechnung der externen Kosten im
Gemeinschaftsrahmen
Das
Gutachten hat deutlich gezeigt, dass die Begrenzung der
Anrechnung der Differenz der externen Kosten im
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen im
Maximalfallbis zu 75% der nachgewiesenen Differenz der externen
Kosten willkürlich von der Berücksichtigung
ausschließt. Diese Vorgehensweise steht nicht nur in
krassem Widerspruch zur theoretischen Grundlage der
Berücksichtigung externer Kosten im Preismechanismus sondern
stellt auch einen Bruch des im Gemeinschaftsrahmen selbst
verkündeten Grundsatzes der 'Internalisierung
sämtlicher Umweltschutzkosten'
(EU 2001, Rdnr. 13) dar. Diese Inkonsitenz sollte entweder auf
politischem Weg durch eine Korrektur des Gemeinschaftsrahmens
umgehend ausgeräumt oder auf juristischem Wege korrigiert
werden. Auf der Grundlage der Erkenntnisse des vorliegenden
Gutachtens erscheint es angebracht, entsprechende Schritte von
Seiten der Bundesregierung einzuleiten.
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